Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main IDie Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht anders angegeben - in räumlicher Hinsicht auf die Steuerpflichtigen im Bereich des Stadtgebietes Frankfurt am Main ohne die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim.
Finanzamt Frankfurt am Main I
| Aufgaben: |
Zuständigkeit besteht für: |
| Steuerfestsetzung für natürliche Personen und Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben P - Z |
| Amtsbetriebsprüfung für natürliche Personen, Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben P - Z |
| Steuerfahndungsstelle |
Stadtgebiet Frankfurt/Main |
| Bußgeld- und Strafsachenstelle |
Stadtgebiet Frankfurt/Main |
| Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50a Abs. 4 EStG) |
Hessen | Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main IIDie Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht anders angegeben - in räumlicher Hinsicht auf die Steuerpflichtigen im Bereich des Stadtgebietes Frankfurt am Main ohne die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim.
Finanzamt Frankfurt am Main II
| Aufgaben: |
Zuständigkeit besteht für: |
| Steuerfestsetzung für natürliche Personen und Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben A - G |
| Amtsbetriebsprüfung für natürliche Personen, Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben A - G |
| Vollstreckungsstelle |
Stadtgebiet Frankfurt/Main | Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main IIIDie Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht anders angegeben - in räumlicher Hinsicht auf die Steuerpflichtigen im Bereich des Stadtgebietes Frankfurt am Main.
Finanzamt Frankfurt am Main III
| Aufgaben: |
Zuständigkeit besteht für: |
| Steuerfestsetzung für Körperschaften (z.B. AG, GmbH, Verein usw.) |
Namen mit den Anfangsbuchstaben A - M |
| Amtsbetriebsprüfung für Körperschaften |
Namen mit den Anfangsbuchstaben A - M |
| Grunderwerbsteuer |
gesamtes Stadtgebiet Frankfurt/Main |
| Bewertung |
gesamtes Stadtgebiet Frankfurt/Main |
| Versicherungs-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer |
Hessen |
| Besteuerung von Versicherungsunternehmen |
Hessen | Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main IVDie Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht anders angegeben - in räumlicher Hinsicht auf die Steuerpflichtigen im Bereich des Stadtgebietes Frankfurt am Main ohne die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim.
Finanzamt Frankfurt am Main IV
| Aufgaben: |
Zuständigkeit besteht für: |
| Steuerfestsetzung für natürliche Personen und Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben H - O |
| Amtsbetriebsprüfung für natürliche Personen, Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben H - O |
| Kraftfahrzeugsteuer |
Stadtgebiet Frankfurt/Main |
| Finanzkasse |
Stadtgebiet Frankfurt/Main | Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt Frankfurt/M. V-HöchstDie Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht anders angegeben - in räumlicher Hinsicht auf die Steuerpflichtigen im Bereich des Stadtgebietes Frankfurt am Main.
Verwaltungstelle Frankfurt am Main V
| Aufgaben: |
Zuständigkeit besteht für: |
| Steuerfestsetzung für Körperschaften (Bsp. AG, GmbH, Vereine usw) |
Namen mit den Anfangsbuchstaben N - Z |
| Amtsbetriebsprüfung für Körperschaften |
Namen mit den Anfangsbuchstaben N - Z | Verwaltungstelle Frankfurt am Main - Höchst
Die Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht anders angegeben - in räumlicher Hinsicht auf die Steuerpflichtigen im Bereich der Frankfurter Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim.
Verwaltungstelle Frankfurt am Main - Höchst
| Aufgaben: |
Zuständigkeit besteht für: |
| Steuerfestsetzung für natürliche Personen und Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben A - Z |
| Amtsbetriebsprüfung für natürliche Personen, Personenvereinigungen |
Namen mit den Anfangsbuchstaben A - Z |  Zentrale Zuständigkeiten anderer hessischer FinanzämterZentrale Zuständigkeiten anderer hessischer FinanzämterDie Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter sind in der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom 14.04.2004 (GVBl. 2004 I, Seite 180) geregelt. Dort sind - auszugsweise - folgende zentrale Zuständigkeiten für ganz Hessen geregelt:
Zentrale Zuständigkeiten anderer hessischer Finanzämter
| Steuerarten, Aufgaben |
zuständiges Finanzamt |
| Erbschaftssteuer, Schenkungsteuer |
Finanzamt Fulda |
| Landwirtschaftliche Betriebsprüfung |
Finanzamt Wiesbaden I (für Frankfurt u.a.) |
| Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO und UStZustV) |
Finanzamt Kassel-Hofgeismar (für die Länder Kroatien, Spanien und Portugal) |
| Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmer |
Finanzamt Kassel-Hofgeismar |
| Wohnungsbauprämie |
Finanzamt Hersfeld-Rotenburg |
| Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz |
Finanzamt Kassel-Spohrstraße | |